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Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen



Rechtsprechung:


EuGH - Urteile

1.) Hier haben wir die rechtliche Grundlage zur Anwendung des 24-Stunden-

      Zeitraums  als werktägliche Arbeitszeit hinterlegt.

 

2.) Zusammenfassung aller Arbeitszeiten. EuGH, 14.05.2019 Az.: C-55/18

Auch pauschalierte und durch besonders entlohnte Arbeitszeiten sind und bleiben zu protokollierende Arbeitszeiten und sind der jeweiligen täglichen Arbeitszeit hinzu zu rechnen !! 

 

3.) Der EuGH hat ein Urteil über den Bereitschaftsdienst gefällt. Die Begründung haben wir hier zusammengefasst. 

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4.) Erst nach der Tagesruhezeit von 11 Stunden beginnt die Wochenruhezeit! (Siehe EuGH Az.C-477/21) 

Die Tagesruhezeit ist weder Teil der Wochenruhezeit noch des ersten Urlaubstages.

 

5.) Arbeitszeiterfassung ab erster Minute bis einschließlich der letzten Minute der Dienstverpflichtung ist jede Art von Arbeit als Arbeitszeit zu erfassen und zu dokumentieren und als Schichtzeit zu bewerten. Urteil vom EuGH unter Az. C-55/18 vom 14. Mai 2019 !

Somit sind sämtliche Arbeitszeiten der täglichen Arbeit, auch von mehreren Arbeitgebern, zusammen zu rechnen und zu bewerten. Ausnahmen hierzu gibt es nicht.

BAG - Urteile

 

1.) Pause ohne Arbeitsleistung

  

Unsere Kuzfassung:

 

Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten. Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 7.2.2012, unter Az: 1 ABR 77/10, wie folgt: Ordnet der Arbeitgeber an, dass Arbeitnehmer während der Pausenzeiten, die in einem unter Beteiligung des Betriebsrats abgeschlossenen Dienstplan festgelegt sind, zu arbeiten haben, kann der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, diese Anordnung künftig zu unterlassen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber duldet, dass Arbeitnehmer während der dienstplanmäßig festgelegten Pausenzeiten arbeiten.

 

 

2.) Übernahme von Negativstunden 

 

Unsere Kurzfassung:


Aus dem Urteil des BAG vom 21.03.2012 unter Az: 5 AZR 670 / 11 geht hervor: Angefallene Negativstunden (Minusstunden) darf der Arbeitgeber nur mit den Arbeitszeitkonten verrechnen, wenn der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine zulässige Dienstsvereinbarung das zulässt. Hat der Arbeitnehmer diese Negativstunden nicht zu verantworten, können sie vom Arbeitgeber nicht nachträglich eingefordert werden. Eine Nachholpflicht besteht nicht.



3.) Anforderungen an die Pausenregelungen


Unsere Kurzfassung:

 

In dem Urteil des BAG vom 17.07.2008 unter Az: 6 AZR 602 / 07 wurde festgelegt, Zitat: "Die nach dem Arbeitszeitgesetz oder der Fahrpersonalverordnung vom Arbeitgeber zu gewährenden Pausen können durch die Wendezeiten abgegolten werden. .... Der Zweck wird freilich nur erreicht, wenn der Arbeitnehmer während der Wendezeit in ausreichendem Umfang vollständig von der Arbeitsleistung befreit ist, weil nur dann eine wirksame Pausenregwährung vorliegt." Zitatende


Die Arbeitsunterbrechung, die Kurzpause von angemessener Dauer und die Wendezeit muss der Fahrtunterbrechung entsprechen, was das BAG ebenfalls in seinem o.g. Urteil aussagt. Zitat: "Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern das, was der Arbeitnehmer während der Unterbrechung der Fahrt tatsächlich zu tun hat". Zitatende

 


4.) Pausenregelung muss im Voraus feststehen


Unsere Kurzfassung:


In einem Urteil hat das BAG am 16.12.2009 unter Az: 5 AZR 157 / 09 festgelegt, dass jeder Dienst mit einer Dienstlänge von mehr als 6 Stunden gemäß § 4 ArbZG durch im voraus feststehende Ruhepausen geplant werden muss. Das betrifft auch Bereitschafts- und Reservedienste.

 


5.) Vergütung von Pausen, wenn sie nicht zur Verfügung stehen


Unsere Kurzfassung:

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 19.11.2009 unter Az: 6 AZR 374 / 08 festgelegt, dass ein Abzug von Arbeitsunterbrechungen bei Verspätung nur die tatsächlich verbleibenden Zeiten beinhalten darf.  

Fährt man in seine Wendezeit, die als abgezogene Arbeitsunterbrechung im Dienst bewertet wurde, hinein, wird die zusätzliche Lenk- und Arbeitszeit zur Mehrarbeit und ist als solche zu vergüten.


 

6.) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

 

Das BEM ist seit 2004 bereits gesetzlich vorgeschrieben. Es soll "angeschlagenen" Kolleginnen und Kollegen Wege öffnen, trotz gesundheitlicher Probleme, den Arbeitsplatz zu erhalten.    

Infos lesen ... 

Link zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...

 

6a.) Urteil des BAG

Az.: 1 ABR 14/14 vom 22.03.2016


Der BR kann die Mitwirkung im BEM-Gremium nicht erzwingen, siehe

Pressemitteilung des BAG


 

7.) Wegezeit für Betriebsräte ist als Arbeitszeit zu vergüten

 

Nimmt ein Betriebsratsmitglied in seiner Freizeit an einer Betriebsratssitzung teil, oder wird zu einem anderen Zweck im Rahmen der Betriebsratsarbeit in seiner Freizeit bestellt, ist ihm nicht nur die Betriebsratstätigkeit vor Ort, sondern auch die anfallende Wegezeit als Arbeitszeit plus Mehrarbeitszuschlag zu vergüten.  

 

Die rechtlichen Grundlagen sind im BetrVG § 37 Abs.2 und Abs.3, sowie    

dem BAG-Urteil Az.: 6 AZR 301/81 vom 19. Januar 1984 hinterlegt.

 

 

8.) Pausenregelungen nach FPersV § 1, Abs. 3 Nr. 1 auch unter Nr. 2

 

FPersV § 1 Abs. 3 Nr. 1 ist auch im Linienverkehr mit durchschnittlichen Haltestellenabständen bis 3 km anzuwenden.  

Bis 50 km Linienlänge und einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von mehr als 3 km ist demnach die Regelung der FPersV § 1 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden, wobei bei der selben Linienlänge, aber einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von weniger als 3 km sowohl die Regelungen der FPersV § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 gelten. Das entschied das BAG durch sein Urteil 9 AZR 575/12 vom 06.05.2014   

 

 

9.) Erhöhung der Urlaubstage für ältere Mitarbeiter ist zulässig

 

Das BAG hat unter dem Az.: 9 AZR 956/12 vom 21.10.2014 einen Beschluss gefasst, der die Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Anzahl Urlaubstage des Jahresurlaubs zulässt.

 

 

 10.) Teilnahme an Personalgesprächen während der Arbeitsunfähigkeit


Das BAG hat unter dem AZ: 10 AZR 596/15 - PM Nr. 59/16 festgestellt, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht grundsätzlich zu einem Personalgespräch zitiert werden kann.


11.) Erforderlichkeit einer BR-Schulung


Das BAG fasste unter dem AZ: 6 ABR 70/82 (4.04.1993) folgenden rechtskräftigen Beschluss:

Betriebsräte können nur verantwortungsvoll mit ihrem Mandat umgehen, wenn die über das erforderliche Wissen verfügen. Gemäß § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG haben sie Rechtsanspruch auf Seminarbesuche und bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.


11.) Das BAG hat das Urteil vom EuGH (Az. C-55/18, vom 14.05.2019) zur Erfassung jeglicher Arbeitszeit bestätigt. Unter Az. 1 ABR 22/21 wurde dieser Beschluss am 13.09.2022 gefasst. 

Es ist schon bedenklich, wenn ein Mitgliedstaat der EU sich nicht an die Beschlüsse des EuGH hält und erst einen zusätzlichen Beschluss des internen Bundesgerichts braucht um eine Rechtsvorgabe der EU umzusetzen. Hier hat man von Arbeitgeberseite aus wieder einmal viel Zeit gewonnen und unserer Meinung nach auch wirtschaftliche Vorteile verschafft, die im Gegensatz zum europäischen Wettbewerb stehen. 

Seit es diesen Beschluss, sowohl vom EuGH und auch des BAG gibt, werden diese nicht überall sofort umgesetzt. In vielen Betrieben des ÖPNV gibt es pauschalierte Vor- und Nachbereitungszeiten, die durch teilweise Unterschreitung des Mindestlohns abgegolten werden. Diese Zeiten gehören in die Schichtzeit und sind als Arbeitszeit nicht abgegolten, nur weil man das durch den Tarifvertrag ermöglichen wollte. Hier stellt sich die Frage nach der Inkompetenz der Arbeitnehmervertretungen, die diese Klauseln in die Tarifverträge noch nach dem Urteil des EuGH, also nach dem 14.05.2019, aufnahmen. Wir sind davon überzeugt, dass diese Klauseln ab der Rechtsprechung des höchsten europäischen Gerichts gar nicht mehr rechtskräftig sein können und die entsprechenden Tarifverträge sofort zu ändern sind.    


LAG - Urteile:

 

1.) Krank an Sonn- und Feiertagen:


Ein wichtiges Urteil fällte das LAG Hessen zu diesem Thema. Die Richter beschlossen, dass dem Arbeitnehmer sowohl der Lohnersatz gemäß der EntgFG, als auch die Sonn- und Feiertagszuschläge zustehen, wenn er zum Dienst eingeteilt war und Arbeitsunfähig wurde.  

 


2.) Vermischung von Pausenregelungen:


Siehe BAG-Urteile Punkt 8.) 

 


3.) Seitenabstand zu Zweirädern:


Innerorts muss ein Seitenabstand von mindestens  1,5m eingehalten werden und außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 2,0m. So wurde es vom Gesetzgeber vorgeschrieben.


4.) Wer zahlt bei Lenkzeitverstößen?


Hier unsere Kurzfassung aus der Presse:


Ein Lastwagenfahrer, der die erlaubte Arbeitszeit am Steuer überschreitet und ertappt wird, muss das Bußgeld selbst berappen. Seinen Arbeitgeber kann er deshalb nicht belangen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Insbesondere könne sich der Fahrer nicht darauf berufen, er habe auf Anweisung gehandelt und hätte bei Widerspruch seinen Job verloren (Az.: 3 Sa 497/09), heißt es in dem Urteil. Das Gericht wies damit die Klage eines Lkw-Fahrers gegen seinen Arbeitgeber ab. Der Trucker musste unter anderem wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten eine Geldbuße von 8520 EUR zahlen. Er verlangte vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten, da er auf dessen Weisung gehandelt habe.


Das sah das LAG anders: Der Fahrer im Straßenverkehr sei selbst dafür verantwortlich, dass er nicht gegen das Gesetz verstößt. Angesichts der strengen Regelungen des Kündigungsschutzes und des umfassenden arbeitsgerichtlichen Schutzes müsse ein Arbeitnehmer auch nicht ohne weiteres seine Kündigung befürchten, wenn er sich gesetzeswidrigen Weisungen des Arbeitgebers widersetze, urteilten die Richter. (dpa)

 

 

5.)  4 Tage Vorlaufzeit bei Dienstplanänderungen


Dienstplanänderungen stehen fast auf der Tagesordnung, doch welche rechtlichen Hintergründe sind zu beachten und welche Rechte haben Arbeitnehmer?    

 


Weitere Urteile verschiedener Arbeitsgerichte

 

1.) Personenbedingte Kündigung wegen hoher Ausfalltage 

 

Arbeitgeber können langjährig beschäftigte Arbeitnehmer nicht einfach kündigen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt.

 

 Weitere Urteile OLG

 

1.) Keine Beförderung von E-Scootern

 

I.) Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat ein wichtiges Urteil über die Mitnahme  

     von E-Scootern getroffen.  

Bezug: VG Gelsenkirchen Az: 7L 31/15 vom 23.01.2015 

E-Scooter stellen eine Gefahr für die Fahrgäste dar und sind daher von der Beförderung ausgeschlossen.

 

 

 

II) Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Beschluss  

     unter  

Az.: 13 B 159/15 vom 15.Juni 2015 festgelegt, dass die Beförderung von E-Scootern andere Fahrgäste gefährdet und somit ausgeschlossen ist.   

 

III.) Das OLG Schleswig hat die Beschlüsse des VG Gelsenkirchen und des OVG NRW

      mit seinem Urteil vom 11.12.2015 aufgehoben.  

 

Der Beschluss in Kurzfassung: 


IV.) Unter dem Aktenzeichen Az. 2 U 6/16 hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein am 09.November 2017 gerurteilt, dass Scooter nicht befördert werden müssen, wenn sie den gemäß Erlass auferlegten Anforderungen nicht genüge tun. Da es zur Zeit keine Scooter gibt, die diese Anforderungen erfüllen, ist die Beförderung z.Zt. ausgeschlossen.



2. Haftung wenn ein aussteigender Fahrgast vom Auto erfasst wird


Das OLG Hamm hat ein interessantes Urteil gefällt und die Haftung auf den Busfahrer, den Fahrgast und eine PKW-Fahrerin verteilt.


Das Urteil: